Diese Frage kann aufkommen, wenn die Eltern des Leistungsbeziehers im Sinne eines sog. Berliner Testaments verfügt haben. Bei einem Berliner Testament wird im ersten Erbfall zunächst der überlebende Ehegatte Erbe und die Kinder erhalten das Erbe im sog. Schlusserbfall, wenn also der letzte Ehegatte verstirbt. In diesem Fall entsteht beim Tod des erstversterbenden Ehegatten für die Kinder ein Pflichtteilsanspruch. Die Kinder hätten einen Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruches ...
Unter einem sog. „Behindertentestament“ versteht man, eine letztwillige Verfügung, die v.a. von Eltern behinderter Kinder verfasst wird. Der Zweck dieses Testaments liegt darin, den Kindern die volle staatliche Unterstützung zu erhalten, ohne dass der Staat auf das Vermögen des Erblassers, meist der Eltern, zugreifen kann und das weitere Vermögen in der weiteren Familie zu belassen.
Derzeit kommen viele Flüchtlinge nach Europa und ersuchen um Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet über die Asylanträge der Flüchtlinge. Meist müssen die Antragsteller viele Monate warten, bis eine Entscheidung ergeht.